Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Fleischmanns Wasserbetten

I. Vertragsabschluss

  1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
  2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind Festpreise einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug bei Lieferung in Bar oder per Scheck zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu fordern.
  4. Für jede Zahlungserinnerung werden Kosten in Höhe von 5,- € erhoben.
  5. Bei Zahlungsverzug werden für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges Zinsen mit einem Zinssatz von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet.
  6. Besonders über vertraglich einbezogene und im Kaufpreis enthaltene Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.

III. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
  4. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

IV. Lieferung

  1. Bei Freihauslieferungen erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
  2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden. Diese Kosten werden mit 25,- € pro Stockwerk ab dem 4. Stockwerk berechnet.

V. Montage

  1. Der Verkäufer kann keine verbindlichen Aussagen über Tragfähigkeit und Belastbarkeit von Wänden oder Decken machen. Daher obliegt die Verantwortlichkeit und Haftung für evtl. auftretende Schäden an Gebäuden oder Bauteilen gleich welcher Art allein dem Käufer.
  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Wer-den dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.

VI. Lieferfrist

  1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Kann der Verkäufer nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ergebnis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rück-tritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.
    Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
  4. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  3. [1] Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    [2] Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  4. Im Falle der Nichteinhaltung der in Ziffer 1. und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit Übergabe auf den Käufer über.

IX. Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist still-schweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer 3. Verlangen.
  2. [1] Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
    [2] Der Verkäufer kann n b zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  3. [1] Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
    [2] Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie z. B. bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

X. Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XI.

XI. Warenrücknahme

  1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
    1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
    2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware gelten, sofern kein Anzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Paulschalsätze: Für Möbel und Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung i.d. 1 Hj. 45 % v H. d. Bestellp. o. Abzüge i.d. 2 Hj. 50 % v H. d. Bestellp. o. Abzüge
      Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
  2. Sonderregelungen und Nebenabreden wie Umtauschgarantien, Rückgaberecht etc. bedürfen einer gesonderten schriftlichen Abfassung im Kaufvertrag.

XII. Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
  2. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
  3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit,-starke Erwärmung der Räume, sonstige-Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  5. [1] Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Übergabe.
    [2] Darüber hinausgehende Garantieaussagen sind herstellerbezogen und liegen nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt die Funktion des Mittlers.
    [3] Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.

XIV. Sonstiges

  1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.